Allgemeine Geschäftsbedingungen Mediographics-Werbung

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen Mediographics-Werbung (im Folgenden als Designer bezeichnet) und seinem Auftraggeber abgeschlossenen Verträgen. Die Geschäftsbedingungen sind vereinbart, wenn der Auftraggeber ihnen nicht unverzüglich nach dem Zugang widerspricht. Ein Vertrag ohne schriftliche Niederlegung kommt auch dann zustande, wenn der Auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten an den Designer übergibt (Werkvertrag).

1. Urheber- und Nutzungsrechte:

1.1 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Designers weder vom Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede vollständige oder teilweise Nachahmung ist unzulässig.

1.2 Bei Verstoß gegen Punkt 1.1 hat der Auftraggeber dem Designer eine Vertragsstrafe in Höhe von 200 Prozent der vereinbarten Vergütung zu zahlen.

1.3 Der Designer überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Verwendungszweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Der Designer bleibt in jedem Fall, auch wenn er das ausschliessliche Nutzungsrecht eingeräumt hat, berechtigt, seine Entwürfe und Vervielfältigungen davon im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden.

1.4 Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung zwischen Designer und Auftraggeber. Die Nutzungsrechte gehen auf den Auftraggeber erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.

1.5 Der Designer hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken (Hard- und Softcopies) als Urheber genannt zu werden. Verletzt der Auftraggeber das Recht auf Namensnennung, ist er verpflichtet, dem Designer eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent der vereinbarten Vergütung zu zahlen. Davon unberührt bleibt das Recht des Designers, bei konkreter Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu machen.

2. Vergütung

2.1 Die Vergütungen sind Nettobeträge, zahlbar zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und ohne Abzug.

2.2 Die Vergütungen sind bei Lieferung der Entwürfe fällig. Werden die Entwürfe in Teilen abgenommen, so ist bei der Abnahme der ersten Teillieferung eine Teilvergütung zu zahlen, die wenigstens die Hälfte der Gesamtvergütung beträgt.

2.3 Werden die Entwürfe erneut oder in grösserem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, so ist der Auftraggeber verpflichtet, eine Vergütung für die zusätzliche Nutzung zu zahlen.

2.4 Zusätzliche Leistungen, die der Designer übernimmt, um den Auftrag im Sinne des Auftraggebers ausführen zu können,werden nach Zeitaufwand vergütet. Dazu gehören Beratung, konzeptionelle Vorarbeit, Recherche, Reinzeichnung, Besprechungszeiten und Kontakt.

2.5 Eine Website wird erst nach vollumfänglicher Vergütung live geschaltet. Dies gilt auch für Sites, die für eine Testphase auf einem nur den Auftraggeber einsehbaren Testerver online sind. Der Designer hat das Recht, die Site vom Server zu nehmen. Die Zahlung der Vergütung in vollem Umfang bleibt davon unbeeinträchtigt.

3. Fremdleistungen

3.1 Der Designer ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Designer hierzu eine schriftliche Vollmacht zu erteilen.

3.2 Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Designers abgeschlossen werden, ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Designer im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertagsabschluss ergeben, insbesondere von der Verpflichtung zur Zahlung des Preises für die Fremdleistung.

4. Eigentum, Rückgabepflicht:

4.1 An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen. Die Originale sind dem Designer spätestens drei Monate nach Lieferung unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.

4.2 Bei Beschädigung oder Verlust der Entwürfe oder Reinzeichnungen hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.

5. Herausgabe von Daten:

5.1. Der Designer ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten heraus zu geben. Wünscht der Auftraggeber, dass der Designer ihm Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung stellt, ist dies schriftlich zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.

5.2 Hat der Designer dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit Einwilligung des Designers verändert werden.

5.3 Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline trägt der Auftraggeber.

5.4 Der Designer haftet ausser bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht für Mängel an Datenträgern, Dateien und Daten. Die Haftung des Designers ist ausgeschlossen bei Fehlern an Datenträgern, Dateien und Daten, die beim Datentransport auf das System des Auftraggebers entstehen.

6. Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster:

6.1 Der Auftraggeber legt dem DEsigner vor Ausführung der Vervielfältigung Korrekturmuster vor.

6.2 Soll der Designer die Produktionsüberwachung durchführen, schliessen er und der Auftraggeber darüber eine schriftliche Vereinbarung ab. Führt der Designer die Produktionsüberwachung durch, entscheidet er nach eigenem Ermessen und gibt entsprechende Anweisungen.

6.3 Von allen vervielfältigten Arbeiten überläasst der Auftraggeber dem Designer fünf einwandfreie Muster unentgeltlich.

7. Haftung:

7.1 Der Designer haftet nur für Schäden, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrläassig herbeiführen. Das gilt auch für Schäden, die aus einer positiven Vertragsverletzung oder einer unerlaubten Handlung resultieren.

7.2 Die Zusendung und Rücksendung von Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.

7.3 Mit der Abnahme des Werkes übernimmt der Auftraggeber die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild.

7.4 Der Designer haftet nicht für wettbewerbs- und markenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit seiner Entwürfe und sonstigen Designarbeiten.

7.5 Rügen und Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung schriftlich beim Designer geltend zu machen. Danach gilt das Werk als vertragsgemäss und mängelfrei abgenommen.

8. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen:

8.1 Im Rahmen des Auftrags besteht für den Designer Gestaltungsfreiheit. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen.

8.2 Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann der Designer eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadenersatzansprüche geltend machen.

8.3 Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller dem Designer übergebenen Vorlagen berechtigt ist und dass diese Vorlagen von Rechten Dritter frei sind. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt oder sollten die Vorlagen nicht frei von Rechten Dritter sein, stellt der Auftraggeber dem Designer im Innenverhältnis von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

9. Schlussbestimmungen:

9.1 Für den Fall, dass der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss verlegt, wird der Sitz des Designers als Gerichtsstand vereinbart.

9.2 Ist eine der vorstehenden Geschäftsbestimmungen unwirksam, so berührt dies die Wirksamkeit der Geschäftsbedingungen nicht.